Statuten
Schweizerischer Berufsdirigentinnen-
und Berufsdirigenten-Verband
S B D V
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Statuts
Association Suisse des Directrices professionnelles
et Directeurs professionnels de Musique
A S D M
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Statuti
Associazione Svizzera delle Direttrici
e dei Direttori professionali di Musica
A S D M
Ausgabe 29. März 2025
I. Name und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Schweizerischer Berufsdirigentinnen- und Berufsdirigenten-Verband (SBDV) besteht ein politisch und konfessionell neutraler, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zürich.
Art. 2
Der Verein besteht aus schweizerischen, bzw. in der Schweiz aktiven Berufsdirigentinnen und Berufsdirigenten. Er hat den Zweck, die Berufs- und Standesinteressen seiner Mitglieder zu wahren, an der Lösung musikalisch künstlerischer Probleme mitzuwirken und die Dirigier-Aus- und Weiterbildung zu unterstützen, sei es durch eigene Kursangebote, durch die Unterstützung von Angeboten Dritter oder durch die Beteiligung an Kursgebühren einzelner seiner Mitglieder. Er fördert den Dialog zwischen den verschiedenen im Verband vertretenen Musikbereichen und Fachschaften.
Mit dem Ziel, eine reichhaltige kulturelle Aktivität und Musikausübung zu fördern, arbeitet der SBDV auch mit anderen Fachverbänden zusammen, engagiert sich in kulturpolitischen Fragen und vernetzt sich mit Musikhochschulen sowie staatlichen und kirchlichen Institutionen. Er gibt Empfehlungen ab für eine angemessene Entlöhnung von Berufsdirigentinnen und -dirigenten sowie für Expertinnen und Experten. Er verfügt über die Zahlungen von Urheberrechts- oder Verwertungsge-sellschaften, soweit solche an ihn eingehen.
Der SBDV verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Der SBDV besteht aus Aktiv-, Studien-, Ehren-, Frei- und Gönnermitgliedern.
a) Aktivmitglieder
Aktivmitglieder verfügen über eine Dirigier-Ausbildung auf dem Niveau Bachelor/Master bzw. Diploma of Advanced Studies (DAS) oder einer gleichwertigen Ausbildung. Sie sind haupt- oder nebenberuflich als Dirigentin oder Dirigent tätig.
b) Studienmitglieder
Als Studienmitglieder werden Personen aufgenommen, die eine Dirigier- Ausbildung an einer Schweizerischen Musikhochschule oder einer gleichwertig anerkannten Institution absolvieren. Sie sind während dem Studium von der Beitragspflicht befreit, üben aber die gleichen Rechte und Pflichten aus wie Aktivmitglieder.
c) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und üben die gleichen Rechte und Pflichten aus wie die Aktivmitglieder.
d) Freimitglieder
Vor dem Jahr 2012 ernannte Freimitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Ab 2012 werden keine Freimitglieder mehr ernannt, diese Form der Mitgliedschaft wird aufgehoben, wenn dem Verband keine Freimitglieder mehr angehören.
e) Gönnermitglieder
Gönnermitglied kann jedermann werden, der sich dem Verband verbunden fühlt und diesen finanziell unterstützt. Gönnermitglieder haben an der Mitgliederversamm-lung kein Stimmrecht.
Art. 4
Die Mitglieder geniessen sämtliche Rechte, die sich aus den Statuten ergeben. Sie haben diese zu wahren und die Interessen des Verbandes wahrzunehmen. Sie unterzie-hen sich den Beschlüssen des Verbandes bezüglich der Verwendung und Verteilung von Zahlungen, die von Urheber- rechts- oder Verwertungsgesellschaften eingehen.
Art. 5
a) Aufnahme
Die Aufnahme in den Verband erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuches.
b) Austritt
Eine Austrittserklärung kann nur schriftlich per 31. Dezember des laufenden Jahres erfolgen.
c) Ausschluss
Mitglieder, welche die Interessen und das Ansehen des Verbandes gefährden oder nach zweimaliger Mahnung den Jahresbeitrag nicht entrichten, können durch Mehr-heitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
III. Organisation
Art. 6
Die Organe des SBDV sind
a) Mitgliederversammlung
Art. 7
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Sie setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen, die an der Versammlung teilneh-men. Jede Versammlung ist beschlussfähig.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch persönliche Einladung an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit, mindes-tens 3 Wochen vor dem Zeitpunkt der abzuhaltenden Versammlung.
Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand schriftlich 14 Tage im Voraus einzureichen.
Art. 8
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand es für nötig erachtet, die Rechnungsprüfenden oder 1/5 der Mitglieder dies verlangen.
Art. 9
Bei der Mitgliederversammlung sind Aktiv-, Studien-, Ehren- und Freimitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Wahlen und Abstimmungen sind offen vorzunehmen, wenn nicht 1/3 der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Wo das Gesetz oder die Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, entscheidet das absolute Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
Art. 10
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
b) Vorstand
Art. 11
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, welche an der Mitgliederversammlung gewählt werden. Dabei wird jedoch nur das Präsidium persönlich bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 12
Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands und vertritt diesen gegen aussen. Er regelt die rechtsverbindliche Zeichnungsberechtigung. Er entscheidet über alle Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Art. 13
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das durch den/die Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Art. 13bis
Den Mitgliedern des Vereinsvorstandes kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Die Einzelheiten sind in einem Vergütungsreglement zu regeln, welches dem Steueramt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen ist.
c) Rechnungsprüfende
Art. 14
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Mitglieder des Verbandes oder eine externe Revisionsstelle. Die Rechnungsprüfenden werden durch die Mitgliederver-sammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Art. 15
Die Rechnungsprüfenden besorgen die Kassenkontrolle, prüft die Jahresrechnung und erstattet schriftlichen Bericht zu Handen der Mitgliederversammlung. Für eventuelle Auskünfte oder Anträge zur Rechnungsabnahme hat eine Vertretung der Rechnungsprüfenden an der Mitgliederversammlung anwesend zu sein.
IV. Finanzielles
Art. 16
Die Mittel des Verbandes bestehen aus:
Art. 17
Alle Aktivmitglieder mit Ausnahme des Vorstandes haben einen jährlichen Beitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal Fr. 150.00.
Art. 18
Die Mittel des Verbandes werden verwendet für die:
Art. 19
Für Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.
Art. 20
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Verbandsvermögen. Das austretende Verbandsmitglied schuldet sowohl ausstehende wie auch laufende Mitgliederbeiträge.
Art. 21
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
VII. Auflösung/Schlussbestimmungen
Art. 22
Die Auflösung des Verbandes muss mittels schriftlicher Abstimmung auf dem Postweg erfolgen. Für die Beschlussfassung gilt das absolute Mehr.
Art. 23
Dem Vorstand kommt das Mandat der Liquidation zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstandes über die Verwendung des nach der Liquidation verbleibenden Verbandsvermögens.
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer oder mehreren steuerbefreiten Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung mit Sitz in der Schweiz zuzuwenden.
Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 24
Vorstehende Statuten wurden von der Mitgliederversammlung am 29. März 2025 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 3. März 2012.
Der Präsident Der Protokollführer
Peter Aregger Sven-David Harry